Wie betanke ich mein Motorboot mit Treibstoff am Wörthersee

Wie betanke ich mein Motorboot mit Treibstoff am Wörthersee

Anzahl der Motorboote mit Verbrennungsmotor

Motorboot am Wörthersee mit Treibstoff betanken – Tankschiff oder Kanister ?

Am Wörthersee gibt es 388 zugelassene Motorboote mit Kraftstoff Verbrennungsmotor. 53 dieser Motorboote besitzen eine gewerbliche Zulassung (Kennzeichen K-10.xx). Diese sind in der Regel häufig zu betanken und versorgen den Tourismus mit nautischen Dienstleistungen am Wörthersee. 335 private Motorboote werden bei Bedarf betankt (Kennzeichen K-20.xxx).

Quelle: Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird. Vgl. hierzu § 3 „Wörthersee“ der Verordnung idGF LGbl.Nr. 53/2016 

Tankschiff oder Kanister – was ist erlaubt ?

Das vor rund 60 Jahren gebaute Tankschiff „Carinthia“ versorgt zugelassene Motorboote mit Treibstoff am Wörthersee. Laut Darstellung des Betreibers einzigartig ? In der Saison 2021 wurde für den Liter Super (95 Octan) bereits deutlich über EUR 2,00 verrechnet. Wer diesen Preis und das am Wörthersee außergewöhnlich bekannte Auftreten des Tankschiffwartes akzeptierte, wurde an der schwimmenden Zapfsäule mit museumsreifer Tanktechnik für gutes Geld bedient. Doch auch in der Vor- und Nachsaison war guter Rat teuer. Die Betriebszeiten der nostalgischen Seetankstelle können mit dem Treibstoffbedarf der Motorboote nicht Gleichschritt halten. Vorwiegend gewerbliche Motorbootbetreiber kommen hier schnell in Versorgungsprobleme. Übrig bleibt nur der Weg zur örtlichen Tankstelle.

Ist denn der Gang zur örtlichen Tankstelle erlaubt? Darf ich mein Motorboot selbst mit Treibstoffkanister betanken ? Diese Fragen hat sich schon jeder Motorbootbesitzer zumindest einmal gestellt. Begleitet von wilden Gerüchten, dass der Treibstofftransport mit Kanistern verboten ist. Bis zu erheiternden Drohgebärden jener,  die mit unverschämt alter Zapfsäulentechnik und schlechtem Benehmen ein wirtschaftliches Interesse am Treibstoffverkauf in der Mitte des Wörthersees haben.  Der Großteil der Motorbootbesitzer scheint verunsichert. Sogar Schiffsführer gewerblich zugelassener Motorboote sind schlecht informiert. Darf man nun, oder darf man nicht ? 

Die Antwort hierauf lautet JA – Sie dürfen Ihr Motorboot auch selbst mit Kanister betanken. 

Aber Vorsicht – es gilt hierbei einige Rechtsvorschriften für den Transport von Gefahrgut zu beachten. Auf was es ankommt, lesen Sie weiter in diesem Artikel.

Richtiger Transport von Benzin UN 1203 – ein Gefahrgut

Dieselkraftstoff und Ottokraftstoff (Suberbenzin) sind Gefahrgüter. Beim Transport von Gefahrgut gelten besondere Rechtsvorschriften. In Österreich sind die einschlägigen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetze (GGBG) und des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) maßgebend. Dieser Artikel ist vorwiegend dem Gefahrgut Superbenzin – UN1203 (Klassifizierung nach ADR) gewidmet.

Superbenzin UN1203 unterliegt der Gefahrstoffklasse 3. Es handelt sich um einen umweltgefährdenden Stoff der Gewässer beeinträchtigt. Der Flammpunkt von Benzin liegt unter 23 Grad Celsius. Der Transport von Superbenzin ist daher nur in geeigneten Behältern der Verpackungsgruppe II (Stoffe mit mittlerer Gefahr nach ADR)  zulässig. Nachstehende Gefahrgutzettel sind auf den Transportbehältern in der Größe 10 x 10 cm anzubringen. Ein Klick auf das Foto führt über Link zu einer möglichen Bezugsquelle für die Gefahrgutaufkleber.


Gefahrzettel Klasse 3 – entzündbare Flüssige Soffe – UN 1203 Ottokraftstoff (Benzin) nach ADR Regelwerk, Aufkleber Abmessungen 10 x 10 cm

Gefahrzettel – umweltgefährdende Stoffe nach ADR Regelwerk, Aufkleber Abmessungen10 x 10 cm

Kunststoffkanister 30 Liter für den Transport von Benzin mit ADR Zulassung. Bei Verwendung im gewerblichen Bereich müssen die oben abgebildeten Gefahrgutzettel zwingend am Kanister dauerhaft angebracht sein

Verwenden Sie ausschließlich Treibstoffkanister mit einer gültigen UN-Zulassung für Benzin. Für den Gefahrstoff UN1203 (Benzin), gilt die Gefahrstoffklasse 3, Verpackungsgruppe II. Am Kanister muss daher folgende Prägung vorhanden sein: UN3H1/Y… (Kunststoffkanister mit nicht abnehmbaren Deckel der Leistungsklasse Y) oder UN3H1/X… (Kunststoffkanister mit nicht abnehmbaren Deckel der Leistungsklasse X).

Ein Behälter mit Leistungsklasse Z ist ungeeignet und dürfte für den Transport von UN1203 (Benzin) NICHT verwendet werden.

Ob Sie Kanister aus Metall oder Kunststoff verwenden, ist unerheblich. Es kommt ausschließlich auf die gültige UN-Zulassung und Leistungsklasse im eingeprägten Verpackungscode des Behälters an. Metallkanister sind in der Regel teurer in der Anschaffung. Behälter aus Metall sind jedoch stabiler und druckfester. Kunststoffkanister müssen nach längstens 5 Jahren ab Herstellung (siehe Prägestempel) ausgeschieden werden.

Jeder nach ADR zugelassene Treibstoffkanister muss vom Hersteller eine UN-Codierung und Produktionsjahr eingeprägt haben

Wieviel Liter Treibstoff darf transportiert werden ?

Bei den gesetzlich zulässigen Transportmengen von Treibstoff ist grundsätzlich zwischen Privatpersonen und Unternehmen zu unterscheiden. Welche Regelungen gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) bzw. ADR Bestimmungen gelten, erfahren Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Für Privatpersonen und Unternehmen gilt aber allgemein nach § 61 StVO (Straßenverkehrsordnung), dass jeder Fahrzeuglenker für eine sichere Verwahrung der Ladung verantwortlich ist. Um ein Verrutschen oder Umfallen von Transportbehältern zu verhindern, ist auf eine formschlüssige Beladung innerhalb des Fahrzeuges zu achten. Werden Treibstoffbehälter auf einem offenen Anhänger oder Pickup transportiert, ist ein Transportnetz und die Verwendung von geeigneten Zurrguten angebracht. Der Einsatz von Antirutschmatten gilt als Mittel erster Wahl.

Das Gewicht der Ladung muss ebenfalls passen. Superbenzin UN 1203 (Ottokraftstoff) hat ein Gewicht von ca. 0,775 kg/Liter. 240 Liter Benzin bringen daher rund 186 kg netto (ohne Tara) auf die Waage. Beim Transport von Treibstoff ist daher stets auf die Nutzlast, die Achslast und das höchst zulässige Gesamtgewicht des Transportfahrzeuges zu achten.

Zulässige Transportmenge Benzin für Privatpersonen

Privatpersonen können die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 lit. a) beanspruchen. Ist der Treibstoff ordnungsgemäß in zugelassenen Kanistern befüllt, dürfen für persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder zu Freizeit und Sportzwecken maximal 240 Liter Treibstoff in einer Beförderungseinheit transportiert werden. Die Gesamtmenge pro Kanister darf jedoch 60 Liter nicht überschreiten. Zulässig wäre zum Beispiel: bis zu 12 Kanister á 20 Liter oder bis zu 8 Kanister á 30 Liter oder höchstens 4 Kanister á 60 Liter.

Es ist dafür zu sorgen, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Treibstoffes verhindert wird. Dies wird dann zutreffend sein, wenn Sie zugelassene und unbeschädigte Treibstoffkanister mit intakten Dichtungen an den Schraubverschlüssen verwenden und für eine sichere Verladung im Transportmittel achten. 

Tanks oder Großpackmittel (IBC) dürfen von Privatpersonen NICHT verwendet werden. Der zulässige Treibstofftransport ist hier auf einzelhandelsgerechte Verpackungen mit max. 60 Liter pro Verpackungseinheit und insgesamt 240 Liter pro Beförderungseinheit (KFZ) beschränkt.

Beispiel: Motorboot Privatzulassung Zulassung K-20.xxx

Zugelassene Transportmenge Benzin für gewerbliche Motorboote

Schifffahrtsunternehmen können die Freistellung nach ADR 1.1.3.6.3 beanspruchen. Hier gilt die sogenannte Regelung mit dem 1000 Punkte-Faktor. Was bedeutet dies in der Praxis? Jeder Gefahrenstoff ist im ADR Regelwerk einer Gefahrenklasse zugeordnet. Benzin bzw. Ottokraftstoff mit der Kennung UN 1203 unterliegt der Gefahrenklasse 3, Verpackungsgruppe II und der Gefahrenkennzeichnung 33. Für die Berechnung der höchst zulässigen, freigestellten Transportmenge an Treibstoff, wird 1 Liter Benzin mit dem Punkte-Faktor 3 bewertet. Insgesamt darf bei Inanspruchnahme der Freistellung nach ADR 1.1.3.6.3 der Transport mit Gefahrgut den Punkte-Faktor 1000 nicht überschreiten (Gesamtmenge <= 1000 Punkte).  Daraus ergibt sich, dass Sie maximal 333 Liter Benzin in einer Beförderungseinheit zu Versorgungswecken Ihres gewerblich zugelassenen Motorbootes selbst transportieren dürfen.

Eine zusätzliche Obergrenze für Einzelbehälter (wie bei Privatpersonen) gibt es nicht. Unternehmen dürften daher auch insgesamt maximal 333 Liter Benzin in einer für Treibstoff (nach UN-Codierung) zugelassenen Verpackung transportieren. Die Verwendung von geeigneten Tanks oder Großpackmitteln (IBC) ist bis zu 333 Litern erlaubt.

z.B.: 200 Liter Benzin x Faktor 3 = 600 Punkte (<=1000) OK z.B.: 333 Liter Benzin x Faktor 3 = 999 Punkte (<=1000) OK z.B.: 334 Liter Benzin x Faktor 3 = 1002 Punkte VERBOTEN !!

Sobald Sie die Menge von 333 Liter Benzin mit einer Beförderungseinheit überschreiten, liegen Sie mit dem Bewertungsfaktor über 1000 Punkte und der Transport gilt rechtlich als kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport. Dieser Transport darf ausschließlich von einem Fahrzeuglenker mit einem Gefahrgutführerschein durchgeführt werden. Gleichfalls ist das Fahrzeug mit orangen Gefahrguttafeln zu kennzeichnen und benötigt eine zusätzliche Sicherheitsausrüstung nach ADR Regelwerk bzw. Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).

Aber ACHTUNG ! Im Gegensatz zur Privatpersonen, müssen Unternehmen, die Treibstoff unter Freistellung nach ADR 1.1.3.6.3 befördern, bei jedem Treibstofftransport ein ausgefülltes „Beförderungspapier“ gemäß ADR Regelwerk sowie einen mind. 2 kg Handfeuerlöscher der Klasse ABC im Fahrzeug mit führen. Diese Auflage gilt für Unternehmen auch beim Transport von geringen Mengen an Treibstoff. Der Feuerlöscher ist alle 2 Jahre neu zu überprüfen (Prüfplakette Sachverständiger). Beim Transport gilt Rauchverbot!

Die im Beförderungspapier eingetragenen Mengen und Gewichte sind stets aktuell zu halten. Bei zwischenzeitlicher Mengenreduzierung oder Rückfahrten mit Leeren Kanistern ist das Beförderungspapier (leserlich) zu aktualisieren.

Muster Beförderungspapier mit ADR Berechnung zum Download

Darf der transportierte Treibstoff eingelagert werden ?

Die grundsätzliche Antwort ist NEIN !!! Was Sie zulässigerweise an Treibstoffmenge nach den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) und dem ADR Regelwerk auf der Straße an Treibstoff transportieren dürfen, darf nicht auch gleichzeitig (ohne einer behördlichen Bewilligung und damit verbundenen Auflagen) eingelagert werden. Dieser Aspekt gilt sowohl für Gebäude, Freifläche und insbesondere Wasserskiinseln. Transportieren Sie daher immer nur jene Menge an Treibstoff, die Sie unmittelbar in ein Motorboot befüllen können. Für die Einlagerung von Gefahrgut gelten sehr hohe Sicherheitsstandards, feuerpolizeiliche sowie wasserschutzrechtliche Auflagen. Das Mitführen von Reservekanistern auf Motorbooten stellt ebenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar und sollte vernünftiger Weise unterlassen werden.  

Praktische Tipps für die Betankung des Motorbootes

Ob Sie ein Motorboot selbst betanken wollen oder den Service einer Seetankstelle beanspruchen, bleibt letztlich ihrer eigenen Entscheidung und Verantwortung überlassen. Jeder Motorbootbesitzer wird wahrscheinlich irgendwann selbst zur Tat schreiten. Sei es zu Zeiten, an denen keine Seetankstelle verfügbar ist oder an Orten, an denen Ihnen gar keine andere Wahl bleibt (z. B. am Ossiacher See).

  •  Nur zugelassene Behälter mit UN-Codierung verwenden
  • Dichtungen der Verschlüsse von Behältern prüfen
  • Behälter mit Gefahrgutzettel kennzeichnen
  • Auf Ladungssicherung beim Transport achten
  • Örtliche Vorschriften beachten
  • Zugelassene Transportmengen (Obergrenzen) beachten
  • Unternehmer müssen ein Beförderungspapier haben
  • Behälter nie unbeaufsichtigt abstellen
  • Genügend Zeit für die Betankung einplanen (keine Hektik)
  • Motorboot sicher vertäuen
  • Während des Betankens keine Passagiere an Bord !
  • Feuerlöscher bereitstellen
  • Zündquellen vermeiden (kein Rauchen, keine E-Geräte)
  • Motorraum entlüften
  • Gefahr der elektrostatischen Aufladung beachten
  • Treibstoffkanister sicher unter Aufsicht platzieren
  • Rüttelschlauch verwenden (kein Trichter)
  • Betankung nur bei ruhigem Seewetter durchführen
  • Sauber Tanken und keinen Treibstoff verschütten
  • Geleerte Behälter sofort verschließen und entfernen
  • Sollte Treibstoff austreten, Bindemittel verwenden und gegebenen Falls Einsatzkräfte verständigen

Praktische Tipps für das Betanken von Motorbooten

Bei Betankung eines Motorbootes ist Achtsamkeit und Vorsicht geboten ! Sie dürfen dabei weder Personen noch die Umwelt gefährden! Dass kein Treibstoff in den See gelangen darf, versteht sich von selbst. Planen Sie für die Betankung genügend Zeit ein. Hektik oder Zeitdruck sind hier ein ganz schlechter Begleiter. Sauberes Tanken gelingt mit einem für Benzin zugelassenen Rüttelschlauch (oder Rüttelpumpe). Der Betrieb von elektrischen Geräten ist hierbei zu unterlassen.

Schalten Sie während des Betankungsvorganges grundsätzlich elektrische Geräte ab. Vermeiden Sie jede in Frage kommende Zündquelle (Zigaretten, Elektrogeräte). Hierzu zählen auch Mobiltelefone! Bevor Sie einen Treibstoffbehälter öffnen, entlüften Sie den Motorraum des Wasserfahrzeuges mechanisch oder mit dem „Blower“. Der abzufüllende Benzin hat einen Flammpunkt von unter 23 Grad Celsius. Achten Sie daher unbedingt auf erhitzte Metallteile (Tankdeckel, Metallteil am Rüttelschlauch etc.), damit kein Treibstoff auf erwärmte Oberflächen gelangt. Der beste Zeitpunkt für die Betankung ist Morgens oder Abends bei ruhigem Seewetter und niedrigeren Tagestemperaturen.

Verstauen Sie keinesfalls mit Treibstoff getränkte Tücher bzw. Lappen im Motorboot. Hier besteht durch Erwärmung im Bereich des Motorraumes extreme Brand- oder Explosionsgefahr. Mit Treibstoff oder Öl verunreinigte Lappen dürfen am Motorboot ausschließlich in einer hierfür zugelassenen und ex geschützten Metallbox aufbewahrt werden. Entfernen Sie verunreinigte Lappen vernünftiger Weise sofort von Ihrem Motorboot.

Sollten Sie Treibstoff oder Öl versehentlich in das Gewässer einleiten, besteht unverzüglich Meldepflicht bei den örtlich zuständigen Behörden und Einsatzorganisationen (Polizei, Feuerwehr, etc.).  

Redaktioneller Hinweis des Autors und Haftungsausschluss

Dieser Artikel stellt insgesamt einen praktischen Leitfaden zur allfälligen Selbstbetankung eines Motorbootes dar. Sämtliche Angaben und Hinweise beruhen auf eigenen Erfahrungswerten und sorgfältiger Recherchearbeit. Der Autor erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Darstellungen. Der Autor schließt die Übernahme von allfälligen Risiken oder einer – jeder wie auch immer gearteten – Haftung im Zusammenhang mit dem Auftreten möglicher Gefahren, Risiken und deren Rechtsfolgen bei Durchführung eines (Selbst-)Betankungsvorganges durch den Leser gänzlich aus. Es obliegt der jeweiligen Entscheidung und Eigenverantwortung eines Lesers, ob dieser sein Motorboot selbst betankt, oder die Dienstleistung einer allenfalls verfügbaren Seetankstelle in Anspruch nimmt. Die Ausführungen im Artikel sind keine Rechtsberatung im juristischen Sinne und können eine solche auch nicht ersetzen (hierfür wenden Sie sich bei Bedarf an einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens).